Work Permit Check

Wenn Sie als Ausländer eine Arbeitsstelle in Deutschland antreten möchten, ist unter Umständen eine Arbeitserlaubnis notwendig. Mit unserem Work Permit Check erhalten Sie eine erste Orientierung, ob Sie als ausländischer Staatsbürger für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigen und ob diese erteilt werden kann.

Entscheidend ist, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen, ob Sie beispielsweise EU-Bürger sind oder zu eine Nicht EU-Staat gehören. Aber auch innerhalb der EU-Staaten gibt es hinsichtlich der Freizügigkeit für eine Übergangszeit noch Unterschiede bei den neuen Beitrittsländern. Auch in der Gruppe der Nicht-EU-Staaten existieren aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und internationalen Verträgen Unterschiede hinsichtlich des Erfordernisses einer Arbeitserlaubnis.

Schließlich gibt es Unterschiede, die aus der Qualifikation der Bewerber und vor allem aus dem Bedarf an Fachkräften resultieren.

Der Work Permit Check hilft Ihnen, sich einen Überlick zu verschaffen. Dazu klicken Sie sich durch nachfolgende Checkliste.

Staatsangehörigkeit

Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

Ich bin …
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates,
Staatsangehöriger von Liechtenstein, Island, Norwegen oder der Schweiz,
Staatsangehöriger von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino oder den USA,
Staatsangehöriger eines anderen Staates.

EU-Staatsangehörige

Sie sind Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates.

Aus welchem EU-Mitgliedstaat kommen Sie?

Ich bin …
Staatsangehöriger von Bulgarien oder Rumänien
oder
Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates.

Diese Unterscheidung ist bis Ende 2013 notwendig, da insofern Sonderregelungen hinsichtlich der neuen EU-Beitrittsländer für bulgarische und rumänische Staatsangehörige bestehen.

EU-Staatsangehörigkeit, nicht Bulgarien oder Rumänien

Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, aber nicht allein die bulgarische oder rumänische Staatszugehörigkeit.

Das bedeutet: Sie genießen Freizügigkeit und dürfen in Deutschland arbeiten, ohne dass Sie eine Arbeitserlaubnis brauchen.

Bulgarien, Rumänien

Sie haben die Staatsangehörigkeit von Bulgarien oder Rumänien.

Nun muss mehrfach differenziert werden:

Wollen Sie eine Helfertätigkeit ausüben? (Das ist eine Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert.)
Ja, ich will eine Helfertätigkeit ausführen.
Nein, ich will keine Helfertätigkeit ausführen.

Helfertätigkeit

Sie sind bulgarischer oder rumänischer Staatsangehöriger und wollen als Beruf eine Helfertätigkeit ausüben.

Wollen Sie eine Helfertätigkeit als Saisonkraft in der Land- und Forstwirtschaft oder im Hotel- und Gaststättengewerbe ausführen?
– Ja, ich will als Saisonkraft in der Land- und Forstwirtschaft oder im Hotel- und Gaststättengewerbe arbeiten.
– Nein, ich will nicht als Saisonkraft in der Land- und Forstwirtschaft oder im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig sein.

Ergebnis für JA: Sie dürfen in Deutschland arbeiten, ohne dass Sie eine Arbeitserlaubnis brauchen.

Ergebnis für NEIN: Eine Arbeitserlaubnis kann für eine Helfertätigkeit grundsätzlich nicht erteilt werden. Nur in Ausnahmefällen ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis möglich.

Keine Helfertätigkeit

Sie sind bulgarischer oder rumänischer Staatsangehöriger und wollen als Beruf in Deutschland keine Helfertätigkeit ausüben.

Haben Sie einen Hochschulabschluss?
Ja, ich habe einen Hochschulabschluss.
Nein, ich habe keinen Hochschulabschluss.

Ergebnis für JA: Sie haben einen Hochschulabschluss: Sie dürfen eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen, ohne dass Sie eine Arbeitserlaubnis brauchen.

Ergebnis für NEIN: Sie haben keinen Hochschulabschluss: Eine Arbeitserlaubnis kann Ihnen bei Vorlage eines konkreten Arbeitsvertrages erteilt werden.

Staatsangehörigkeit: Liechtenstein, Island, Norwegen oder der Schweiz

Sie besitzen die Staatsangehörigkeit von Liechtenstein, Island, Norwegen oder der Schweiz, dann dürfen Sie in Deutschland arbeiten, ohne dass Sie eine Arbeitserlaubnis brauchen.

Staatsangehörigkeit: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino oder den USA

Sie haben die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino oder den USA, dann kann Ihnen eine Arbeitserlaubnis grundsätzliche erteilt werden.

Staatsangehörigkeit: Sonstige Nicht-EU-Staaten

Sie stammen aus einem sonstigen Nicht-EU-Staat.

Haben Sie einen Hochschulabschluss?
Ja, ich habe einen Hochschulabschluss.
Nein, ich habe keinen Hochschulabschluss.

Angehöriger aus Nicht-EU-Staat mit Hochschulabschluss

Sie kommen aus einem sonstigen Nicht-EU-Staat und haben einen Hochschulabschluss.

Haben Sie eine Arbeitsstelle, auf der Sie mindestens 55.200 € im Jahr (Stand 2020) verdienen?
Ja, ich verdiene mindestens 55.2000 € im Jahr (Stand 2020).
Nein, ich verdiene weniger als 55.200 € im Jahr (Stand 2020).

Ergebnis JA: Wenn Ihr Verdienst mindestens 55.200 € im Jahr (Stand 2020) beträgt, kann Ihnen eine Arbeitserlaubnis in Form der Blauen Karte EU erteilt werden.

Gehalt geringer als 55.200 Euro (Stand 2020)

Ihr Verdienst beträgt weniger als 55.200 € im Jahr (Stand 2020).

Haben Sie einen Hochschulabschluss in einem MINT-Beruf (Mathematik / Informationstechnologie / Naturwissenschaft / Technik) oder als Arzt und haben Sie eine Arbeitsstelle, auf der Sie mindestens 43.056 € im Jahr verdienen (Stand 2020)?

Ja, ich habe einen Hochschulabschluss in einem MINT-Beruf oder als Arzt und verdiene mindestens 43.056 € im Jahr (Stand 2020).
Nein, ich habe keinen Hochschulabschluss in einem MINT-Beruf oder als Arzt bzw. verdiene weniger als 43.056 € im Jahr (Stand 2020).

Hochschulabschluss in MINT-Beruf oder Medizin

Sie verfügen über einen Hochschulabschluss in einem MINT-Beruf oder als Arzt.

In diesem Fall kann Ihnen eine Arbeitserlaubnis in Form der Blauen Karte EU erteilt werden, wenn der Lohn in der Region, in der Sie arbeiten werden, ortsüblich ist.

Kein Hochschulabschluss Mint oder Medizin

Sie haben keinen Hochschulabschluss in einem MINT-Beruf oder als Arzt bzw. verdienen weniger als 39.624 Euro jährlich.

Die Frage für diesen Fall lautet:

Haben Sie Ihren Hochschulabschluss an einer deutschen Hochschule oder einen Schulabschluss an einer deutschen Auslandsschule erworben?
Ja, ich habe den Hochschulabschluss an einer deutschen Hochschule oder den Schulabschluss an einer deutschen Auslandsschule erworben.
Nein, ich habe den Hochschulabschluss nicht an einer deutschen Hochschule oder den Schulabschluss an einer deutschen Auslandsschule erworben.

Deutsche Hochschule oder deutsche Auslandsschule

Sie sind Staatsangehöriger eines sonstigen Nicht-EU-Staaten mit Hochschulabschluss, der weniger als 43.056 € im Jahr (Stand 2020)verdient, der seinen Hochschulabschluss nicht in einem MINT-Beruf oder als Arzt, aber an einer deutschen Hochschule oder deutschen Auslandsschule erworben hat.

Ergebnis: Eine Arbeitserlaubnis kann Ihnen bei Vorlage eines konkreten Arbeitsvertrages erteilt werden.

Keine deutsche Hochschule oder deutsche Auslandsschule

Sie gehören zu der Gruppe von Staatsangehörigen sonstiger Nicht-EU-Staaten mit Hochschulabschluss, die weniger als 43.056 € im Jahr (Stand 2020) verdienen, die ihren Hochschulabschluss nicht in einem MINT-Beruf oder als Arzt, und nicht an einer deutschen Hochschule oder deutschen Auslandsschule erworben haben.

Ergebnis: Eine Arbeitserlaubnis kann Ihnen grundsätzlich erteilt werden, wenn die berufliche Tätigkeit einem Hochschulabschluss angemessen ist.

Angehöriger aus Nicht-EU-Staat ohne Hochschulabschluss

Sie gehören einem sonstigen Nicht-EU-Staat an und verfügen über keinen Hochschulabschluss.

Haben Sie in Deutschland eine Berufsausbildung absolviert?
Ja, ich habe in Deutschland eine Berufsausbildung absolviert.
Nein, ich habe in Deutschland keine Berufsausbildung absolviert.

Berufsausbildung in Deutschland

Ergebnis: Wenn Sie als sonstiger Nicht-EU-Staatsangehöriger über keinen Hochschulabschluss verfügen, aber in Deutschland eine Berufsausbildung absolviert haben, kann Ihnen eine Arbeitserlaubnis bei Vorlage eines konkreten Arbeitsvertrages erteilt werden.

Keine Berufsausbildung in Deutschland

Sie gehören einem sonstigen Nicht-EU-Staat an, haben keinen Hochschulabschluss und haben in Deutschland keine Berufsausbildung absolviert.

Sind Sie Fachkraft auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie?
Ja, ich bin Fachkraft auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Nein, ich bin keine Fachkraft auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Fachkraft Informations- und Kommunikationstechnologie

Ergebnis: Wenn Sie als sonstiger Nicht-EU-Staatsangehöriger ohne Hochschulabschluss und ohne Berufsausbildung in Deutschland eine Fachkraft auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie sind, kann Ihnen eine Arbeitserlaubnis grundsätzlich erteilt werden.

Keine Fachkraft Informations- und Kommunikationstechnologie

Sie sind als sonstiger Nicht-EU-Staatsangehöriger ohne Hochschulabschluss und ohne Berufsausbildung in Deutschland keine Fachkraft auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Sind Sie Fachkraft für Kranken- oder Altenpflege?

Ja, ich bin Fachkraft für Kranken- oder Altenpflege.
Nein, ich bin keine Fachkraft für Kranken- oder Altenpflege.

Ergebnis JA: Wenn Sie Fachkraft für Kranken- oder Altenpflege sind, kann Ihnen eine Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, wenn Sie kroatischer Staatsbürger sind.

Ergebnis NEIN: Wenn Sie keine Fachkraft für Kranken- oder Altenpflege kann Ihnen eine Arbeitserlaubnis grundsätzlich nicht erteilt werden. Nur in Ausnahmefällen ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis

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