§ 3a Beschäftigungsverordnung: Blaue Karte EU
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Blauen Karte EU, wenn der Ausländer
1. ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder
2. einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 erfüllt.