§ 1 Beschäftigungsverordnung: Grundsatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung (… § 19a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes.