§ 2 Beschäftigungsverordnung: Ausbildung und Weiterbildung

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum

3. bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen für Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit,

5. während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird; die Dauer des Praktikums darf ein Jahr nicht überschreiten.