Aufenthaltsgesetz

§ 69 Gebühren

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. …

(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung … die Gebührensätze …

(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1a. für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,

3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU : 100 Euro,