Aufenthaltsgesetz
§ 69 Gebühren
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. …
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung … die Gebührensätze …
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
1a. für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU : 100 Euro,
…