Die Sozialversicherung in Deutschland schützt vor den Risiken Krankheit, Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit.

Alle ausländischen Arbeitnehmer, egal, ob aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, werden durch ihren Arbeitgeber in der einzelnen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet. Bei der Krankenversicherung müssen die Arbeitnehmer zuvor eine Auswahl treffen und sich eine Krankenkasse auswählen, die sie dann dem Arbeitgeber mitteilen.

Die gesetzliche Sozialversicherung setzt sich zusammen aus den Komponenten
– Krankenversicherung
– Unfallversicherung
– Rentenversicherung
– Arbeitslosenversicherung
– Pflegeversicherung.

Krankenversicherung

Zentraler Bestandteil der Sozialversicherung in Deutschland ist die gesetzliche Krankenversicherung. Etwa 90 Prozent der Bevölkerung sind hier versichert. In ihr sind Arbeitnehmer und Auszubildende grundsätzlich pflichtversichert.

Pflichtversicherung bedeutet, dass eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung besteht. Arbeitnehmer müssen sich deshalb mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses eine gesetzliche Krankenkasse wählen. Gesetzlich versichern kann man sich bei rund 170 Krankenkassen.

Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, so sind automatisch – beitragsfrei – sämtliche Familienmitglieder, Ehefrau und Kinder, mit versichert, wenn sie keine oder nur geringe eigene Einkünfte haben. Sie genießen die gleichen Leistungsansprüche wie die Mitglieder (Arbeitnehmer). Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei weiterer Schulbildung oder Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert. Wurde ein Freiwilligendienst absolviert, so verlängert sich der Anspruch auf Familienversicherung um die Zeit desFreiwilligen Sozialen Jahres.

Die mitgliederstärkste und auch bundesweit, also in ganz Deutschland, tätige Krankenkasse ist die BARMER GEK. Sie steht allen offen, Auszubildenden, Studierenden und selbstverständlich Arbeitnehmern. Im Rahmen einer Kooperation mit dem Internetportal BLUECARD-EU.DE empfiehlt sie sich besonders ausländischen Arbeitnehmern. So wurde eine zentrale Informationsstelle für ausländische Arbeitnehmer mit der Blue Card EU eingerichtet, bei der unkompliziert alle Fragen zur Krankenversicherung geklärt werden können.

Pflegeversicherung

Alle gesetzlich Krankenversicherten werden automatisch Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung. Träger der Pflegeversicherung ist die jeweils zuständige Krankenkasse. Die Pflegeversicherung folgt also der Krankenversicherung; das gilt auch bei der Familienversicherung.

Leistungen aus der Pflegeversicherung kann in Anspruch nehmen, wer pflegebedürftig ist. Pflegebedürftigkeit besteht, wenn man wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße bei den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung bedarf. Derzeit wird ein neuer Begriff der Pflegebedürfigkeit innerhalb der gesetzlichen Pflegeversicherung definiert; 5 Pflegegrade sind seine Basis.

Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung dient der Altersversorgung der Arbeitnehmer. In der Rentenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer pflichtversichert, unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und Auszubildende in Deutschland. Träger ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. In den einzelnen Bundesländern gibt es Regionaldirektionen und in den Städten Agenturen für Arbeit.

Unfallversicherung

Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland sind unfallversichert. Das gilt unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts und der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses. Auch Schüler und Studenten sind während des Besuchs der Schule und Hochschule durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.