Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt

Ausländer, die in Deutschland arbeiten wollen, genauer, die sich in Deutschland zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufhalten wollen, brauchen einen Aufenthaltstitel. Dies gilt für Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind.

Für EU-Ausländer gilt dies nicht; sie genießen Freizügigkeit. Lediglich noch Staatsangehörige von Rumänien und Bulgarien unterliegen der Arbeitsgenehmigungspflicht für EU-Bürger. Die erforderliche „Arbeitsgenehmigung-EU“ können diese direkt bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.

Eine Erwerbstätigkeit in Deutschland dürfen Nicht-EU-Ausländer nur dann ausüben, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt.

Grundsätzlich muss der Aufenthaltstitel vor der Einreise in Form eines Visums beantragt und ausgestellt werden. Zuständig ist die jeweilige Auslandsvertretung Deutschlands (Botschaft, Konsulat). Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können den Aufenthaltstitel hingegen auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Die Erwerbstätigkeit darf jedoch immer erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommen werden.

Der Zugang von drittstaatsangehörigen Ausländern zum Arbeitsmarkt in Deutschland wird durch eine Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) beschränkt. Nur bestimmte Berufsgruppen haben Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. In der Regel ist die vorherige Zustimmung der Arbeitsverwaltung notwendig.

Insbesondere für Nicht- und Geringqualifizierte gibt es nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs.

Für gut qualifizierte Ausländer, etwa akademische Fachkräfte gibt es die rechtliche Möglichkeit zur Zuwanderung, mit guter Perspektive auf einen Daueraufenthalt in Deutschland.

Ab dem 1. August 2012 gibt es in Deutschland für Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Grundlage hierfür schaffen die gesetzlichen Regelungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur „Blauen Karte EU“. Voraussetzung ist neben dem Nachweis der Qualifikation ein Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von mindestens 55.200 Euro (Stand 2020). In diesen Fällen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsverwaltung) nicht erforderlich. Für Fachkräfte in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie für Ärzte gelten die Erleichterungen und die Regelungen der „Blauen Karte EU“ auch dann, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mindestens jedoch 43.056 Euro (Stand 2020). Allerdings muss hier die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Vereinfachte Regelungen beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gibt es zudem für Wissenschaftler, Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten.

Work Permit Check

Der Work Permit Check ist eine Schnell-Prüfung zu den Möglichkeiten der Arbeitsmarktzulassung.

Ausbildung in Deutschland

Angehörige von Nicht-EU-Staaten können auch für eine betriebliche Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Notwendig ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Zustimmung prüft die Arbeitsverwaltung, ob es für die Ausbildungsstelle bundesweit deutsche oder bevorrechtigte ausländische Bewerber gibt. Absolventen deutscher Auslandsschulen, die eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstreben, kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

Visum zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland

Hochschulabsolventen, die über einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, können nach Deutschland einreisen und sich vor Ort einen Arbeitsplatz suchen. Sie erhalten ein Visum zur Arbeitsplatzsuche und können sich damit bis zu sechs Monaten in Deutschland aufhalten, um sich eine Arbeit zu suchen. Sie müssen allerdings neben ihrem Hochschulabschluss einen Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Zeitraum des Aufenthaltes erbringen. Während der Zeit der Arbeitsplatzsuche darf keine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden.

Ehrenamt

Um einen ersten Eindruck vom Leben und Arbeiten in Deutschland zu bekommen, ist es auch möglich, ein Ehrenamt in Deutschland zu übernehmen. Dies ist etwa im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren möglich.

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit muss ein entsprechendes Visum beantragt werden.

Hat man im unmittelbaren Anschluss an das Ehrenamt eine reguläre Arbeitsstelle oder Ausbildungsstelle gefunden, so gelten die dort aufgeführten Regelungen.
Um die Blaue Karte zu beantragen, genügt jedenfalls ein Ehrenamt nicht.