Blaue Karte EU beantragen
Hochqualifizierte Fachkräfte und Akademiker aus Drittstaaten außerhalb der EU können die Blaue Karte EU als vereinfachte befristete Arbeitsgenehmigung beantragen. Der Antrag muss bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Die Ausländerbehörde ist in aller Regel bei den Landkreisen (mittlere Verwaltungsebene) angesiedelt. Die Ausländerbehörde muss regelmäßig die Arbeitsbehörde, die Agentur für Arbeit, bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf die Bluecard beteiligen.
Antragsvoraussetzungen
Deutscher Hochschulabschluss, ausländischer Hochschulabschluss, der anerkannt ist oder ausländischer Hochschulabschluss, der einem deutschen vergleichbar ist
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bietet eine Online-Datenbank, in der man abfragen kann, ob der ausländische Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist.
Wenn die Datenbank des ZAB keine aussagekräftige Information beinhaltet, müssen Blue-Card-Antragsteller bei der ZAB eine individuelle, gebührenpflichtige Bewertung ihres Abschlusses beantragen und diese der Ausländerbehörde vorlegen.
Qualifizierte Beschäftigung mit einem Mindestgehalt von jährlich 55.200 Euro brutto (Stand 2020) oder jährlich 43.056 Euro brutto (Stand 2020) in einem Mangelberuf
Es muss eine qualifizierte Beschäftigung, ein Arbeitsverhältnis vorliegen, aus dem ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 55.200 Euro (Stand 2020) resultiert.
Ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 43.056 Euro brutto (Stand 2020) reicht in bestimmten Mangelberufen aus. Solche Berufe sind gegenwärtig: Naturwissenschaftler, Mathematiker, Architekt, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Designer, Ingenieur, Ingenieurswissenschaftler, Humanmediziner (nicht: Zahnarzt) sowie die akademische Fachkraft in der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Liegt ein deutscher Hochschulabschluss vor und wird bei einer Beschäftigung ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 50.800 Euro oder von mindestens 39.624 Euro in einem Mangelberuf erzielt, so ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.
Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist jedoch erforderlich, wenn ausländischer Hochschulabschluss vorliegt und eine Beschäftigung in einem Mangelberuf angestrebt ist.
Berufsausübungserlaubnis
Falls für eine Berufsausübung nach anderen deutschen Rechtsvorschriften eine Erlaubnis vorgeschrieben (etwa Humanmedizin, Ingenieurswesen), muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der Blauen Karte EU nachgewiesen werden.
Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ausländerbehörde
Die jeweilige örtliche Ausländerbehörde kann nur ausländischen Staatsangehörigen mit angemeldetem Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Aufenthaltstitel erteilen. Das setzt natürlich ein bereits bestehendes Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen voraus. In allen anderen (also den meisten Fällen) muss bei der deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Visum für die Einreise nach Deutschland beantragt werden und dann vor Ort in Deutschland die Blaue Karte bei der jeweiligen Ausländerbehörde.
Vorzulegende Unterlagen
– Gültiger Pass
– 1 aktuelles biometrisches Foto: Es muss die Maße 35mm x 45mm haben, eine Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund sein. Man muss gerade in die Kamera blicken. Der Hintergrund muss hell sein.
– Hochschulzeugnis: Eventuell ist – falls erforderlich – die Bewertung der ZAB beizufügen, s.o..
– Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
– Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur auf ausdrücklichen Antrag hin erteilt werden.
– Formular Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung: Das ist nur notwendig, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, s.o..
– Formular Stellenbeschreibung: Das ist nur notwendig, wenn Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, s.o..
– Berufsausübungserlaubnis: Nur wenn Rechtsvorschriften eine solche vorsehen.